Satzung

23. Satzung des Fußballverein Delkenheim 1949 e. V.

§ 1 Allgemein

Der Verein führt den Namen „Fußballverein Delkenheim 1949 e. V.“. Er hat seinen Sitz in Wiesbaden-Delkenheim und ist in das Vereinsregister eingetragen.

Der Verein bezweckt die gemeinnützige Vereinigung von Personen zur Pflege des Sports auf der Grundlage des Amateurgedankens.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen und somit auch Mitglied des Hessischen Fußballverbandes.

Neben den Vereinssatzungen sind auch die Satzungen des Hessischen Fußballverbandes für den Verein und seine Mitglieder verbindlich.

§ 2 Mitglieder

Der Verein besteht aus:

  1. ordentlichen Mitgliedern über 18 Jahre,
  2. Jugendlichen bis zu 18 Jahren und
  3. Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.

Zu 1.: Die ordentlichen Mitglieder genießen die sich aus der Satzung des Vereins ergebenden Rechte. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht und die aus der Satzung ersichtlichen Pflichten zu erfüllen.

Zu 2.: Jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und sind nicht wählbar; im Übrigen sind sie den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt.

Zu 3.: Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die jährliche Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder und einen Ehrenvorsitzenden wählen. Die Wahl erfolgt auf Lebenszeit.

Zu Ehrenmitgliedern können nur Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste im Verein erworben haben, dem Verein mindestens 40 Jahre angehören und das 70. Lebensjahr vollendet haben.

Zum Ehrenvorsitzenden kann nur ein Mitglied vorgeschlagen werden, das sich in der Führung des Vereins besonders verdient gemacht hat. Erst nach dem Tod eines Ehrenvorsitzenden kann ein neuer Ehrenvorsitzender gewählt werden.

Der Ehrenvorsitzende hat das Recht, an allen Sitzungen und Versammlungen des Vereins stimmberechtigt teilzunehmen.

Die Ehrung von Mitgliedern erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Es werden geehrt:

  • Nach 25-, 40-, 50- und 60-jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft.

Die Ehrengaben liegen im Bereich des Vorstandes.

§ 3 Anmeldung

Die Anmeldung als Mitglied des Vereins hat schriftlich zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit.

§ 4 Austritt

Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen.

Das austretende Mitglied bleibt zur Zahlung des Vereinsbeitrages bis zum Ablauf des Austrittshalbjahres verpflichtet.

Mit dem Eingang der Austrittserklärung bei dem Vorstand erlöschen die aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte.

§ 5 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Austritt,
  2. durch Ausschluss,
  3. durch Auflösung des Vereins,
  4. durch Tod.

§ 6 Ausschluss

Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Ausschließungsgründe sind:

  1. grober Verstoß gegen die Satzung des Vereins, gegen die Anordnung des Vorstandes und gegen die Vereinsdisziplin,
  2. grober Verstoß gegen die Vereinskameradschaft,
  3. schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins,
  4. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages nach vorheriger schriftlicher Mahnung; jedoch nur dann, wenn die Rückstände mehr als drei Monate betragen.

Vor der Entscheidung durch den Vorstand ist dem Mitglied ausreichende Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu gewähren.

§ 7 Bestrafung

Aus den gleichen Gründen, wie in § 6 angegeben, kann ein Mitglied aus dem Vorstand durch Mehrheitsbeschluss in jeder geeignet erscheinenden Weise bestraft werden.

§ 8 Mitgliedsbeitrag

Die Jahreshauptversammlung setzt die Höhe des Mitgliedsbeitrages fest.

Bedürftigen Mitgliedern kann auf jederzeitigen Widerruf der Beitrag durch den Vorstand ermäßigt oder gestundet werden. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.

Der Ehrenvorsitzende und die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei; für Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein mindestens 40 Jahre angehören, ermäßigt sich der Jahresbeitrag um 50 Prozent.

§ 9 Versicherung

Der Verein versichert seine aktiven Mitglieder gegen eintretende Sportunfälle.

§ 10 Vorstand

In der Jahreshauptversammlung wird der Vorstand für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand besteht aus:

  • 1. Vorsitzender
  • 2. Vorsitzender
  • 1. Kassierer
  • 1. Schriftführer

Vom Vorstand gelten im Sinne des § 26 BGB der 1. Vorsitzende und der 1. Kassierer als engerer Vorstand.

Gleichzeitig werden für die Dauer von einem Jahr gewählt:

  • 2. Kassierer
  • 2. Schriftführer
  • 1. Jugendleiter
  • 2. Jugendleiter
  • Jugendkassierer
  • Kassenprüfer der Jugendkasse
  • Mitglieder des Spielausschusses
  • Beisitzer
  • Mindestens drei Kassenprüfer.

§ 11 Geschäftsordnung

Die Aufgaben und Arbeitsgebiete des Vorstandes werden durch eine Geschäftsordnung geregelt.

§ 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt mit dem Kalenderjahr am 01.01. und endet am 31.12. desselben Jahres.

§ 13 Jahreshauptversammlung

Der Vorstand beruft alljährlich bis spätestens 31. März eine Jahreshauptversammlung ein.

Die Mitglieder müssen hierzu spätestens eine Woche vorher unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden. Die Einladung erfolgt:

  • Auf der Homepage des FVD
  • Im Vereinsheim am schwarzen Brett
  • Per E-Mail

Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen schriftlich spätestens drei Tage vor der Versammlung im Besitz des Vorstandes sein.

Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

  1. Verlesung der Niederschrift der letzten Jahreshauptversammlung
  2. Geschäftsbericht des Vorstandes
  3. Kassenbericht
  4. Anträge auf Satzungsänderungen
  5. Bericht der Kassenprüfer
  6. Entlastung des Kassierers
  7. Entlastung des Vorstandes
  8. Neuwahlen
  9. Anträge

Über die Verhandlungen der Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in der Niederschrift festzulegen.

Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, es sei denn, dass die Beschlussfassung eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand hat. In diesem Fall ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 14 Außerordentliche Versammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Versammlung der Mitglieder nach den Vorschriften, die für die Einberufung der Jahreshauptversammlung gelten, einberufen.

Die ordentliche Versammlung hat die gleichen Befugnisse wie die Jahreshauptversammlung.

Der Vorstand muss eine außerordentliche Versammlung einberufen, wenn dies ¼ der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

§ 15 Haftung

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.

§ 16 Satzungsänderung

Wird zwischen zwei Mitgliederversammlungen eine Satzungsänderung erforderlich, so kann dies durch den Vorstand beschlossen werden. Über die Satzungsänderung muss die nächste Mitgliederversammlung beschließen. Wird der Satzungsänderung die Genehmigung versagt, so gilt die Satzungsänderung als aufgehoben.

Vorstehende Regelung findet keine Anwendung, wenn eine Änderung der §§ 1, 8 und 13 vorgenommen werden soll.

§ 17 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung des Vereins nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sachleistungen zurück.

§ 18 Vergütung

Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 19 Vereinsauflösung

Bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wiesbaden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 20 Vereinsheim

Im Falle einer langzeitigen Vermietung und Verpachtung des vereinseigenen Umkleidegebäudes ist die Zustimmung einer Mehrheit der Jahreshauptversammlung erforderlich.

§ 21 Ältestenrat

Die Hauptversammlung kann für zwei Jahre einen Ältestenrat von 5 Mitgliedern wählen. Diese sollen möglichst verdiente, erfahrene ältere Mitglieder sein, die nicht dem Vorstand angehören.

Ein Mitglied des Ältestenrates muss mindestens 10 Jahre ununterbrochen im Verein Mitglied sein und sein 50. Lebensjahr vollendet haben.

Seine Aufgabe besteht darin, den Vorstand zu beraten und bei Repräsentationsanlässen in Erscheinung zu treten.

Der Ältestenrat tritt auf Aufruf als letzte Instanz in Tätigkeit, bei persönlichen Streitigkeiten, persönlichen Angelegenheiten und bei Einsprüchen gegen Aufnahmeablehnungen und Ausschlüsse.

Ihm obliegt es, persönliche Angelegenheiten und Differenzen im Vereinsinteresse außergerichtlich zu schlichten.

Die Beschlüsse des Ältestenrates sind endgültig.

Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

Der Ältestenrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 22 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.

Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein.

Als Mitglied des Landessportbundes Hessen ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden an den LSB Hessen Namen und Alter der Mitglieder, Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern und E-Mail-Adresse.

Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse und Torschützen, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Versammlungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre.

Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen (z. B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang.

In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder.

Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag.

Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln.

Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das einzelne Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen.

Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung/Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann.

Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen/Übermittlungen.

Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.

Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z. B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.

Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

§ 23 Jugendabteilung

  1. Der Verein unterhält eine Jugendabteilung (Jugend-Sparte).
  2. Die Jugendabteilung wird vom Jugendleiter geführt.
  3. Die Jugendabteilung führt eine eigene Jugendkasse.
  4. Die Jugendkasse wird durch einen Jugendkassierer verwaltet.
  5. Der Jugendkassierer ist als Beisitzer Mitglied des erweiterten Vorstands.
  6. Die Jugendkasse ist Teil des Vereinsvermögens.
  7. Die Jugendkasse ist getrennt von der Hauptkasse des Vereins zu führen.
  8. Die Jugendkasse unterliegt der Prüfung durch einen Kassenprüfer der Jugendabteilung.
  9. Der Jugendleiter entscheidet über Ausgaben der Jugendabteilung im Rahmen des durch den Verein festgelegten Jugendbudgets.
  10. Die Finanzkompetenz erfolgt im Rahmen des durch den Vorstand bestätigten Haushalts der Jugendabteilung.
  11. Ausgaben der Jugendkasse dürfen ausschließlich der Förderung des Jugendspielbetriebs und der Jugendarbeit dienen.
  12. Der Jugendkassierer legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Kassenbericht der Jugendabteilung vor.
  13. Der Hauptkassierer des Vereins erhält jederzeit Einsicht in die Jugendkasse.
  14. Der Jugendkassierer sowie der Kassenprüfer der Jugendkasse werden von der Mitgliederversammlung jährlich gewählt.
  15. Die Prüfung der Jugendkasse erfolgt gemeinsam und am selben Tag wie die Kassenprüfung des Hauptvereins.